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Detektei Adler - Anwaltlich geprüft

Gerichtsurteile

 

Die hier zur allgemeinen Information aufgeführten Gerichtsurteile sollen lediglich dazu dienen, Ihnen einen Überblick hinsichtlich der bereits durch deutsche Gerichte gefällte Rechtssprüche zu veranschaulichen. Unter anderem wird bei den getroffenen Entscheidungen auch darauf hingewiesen, dass die Kosten für die Beauftragung einer Detektei unter bestimmten Voraussetzungen sowohl für Privatpersonen als auch für Unternehmen absetzbar bzw. erstattungsfähig sein können. Allerdings ist für die Beurteilung eines Erstattungsanspruches stets der individuelle Einzelfall maßgebend.

Bei der Abfassung der unterstützenden Informationen zum Thema Gerichtsurteile handelt es sich um keine Rechtsberatung.

Eine individuelle Rechtsberatung hinsichtlich Ihres Problemfalles kann auf Wunsch von einem unserer Kooperationsanwälte nach vorheriger Terminabsprache erfolgen.

 

 

Auf den Wirtschaftsbereich bezogene Urteile:
 

Arbeitgeber dürfen krankgeschriebene Beschäftigte durch Privatdetektive überwachen lassen und ihnen die entstandenen Kosten dafür in Rechnung stellen, wenn diese die Krankheit tatsächlich nur vorgetäuscht haben, um eine Lohnfortzahlung zu erreichen. Voraussetzung ist berechtigter Anfangsverdacht, dass der Mitarbeiter seine Krankheit nur vortäuscht. Bundesarbeitsgericht ( BAG) Kassel, 17.09.1998 - AZ 8 AZR 5/97

 

Kündigung nach angekündigtem „Blaumachen“! Kündigt ein Arbeitnehmer an, er werde sich krankschreiben lassen, so kann das seine fristlose Entlassung rechtfertigen, wenn damit eine Drohung verbunden ist. Dies gilt unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer nach Ablehnung des Urlaubsantrags tatsächlich arbeitsunfähig erkrankt ist. So entschied das Bundesarbeitsgericht im Fall eines Arbeitnehmers, der mit der Krankschreibung seinem abgelehnten Urlaubswunsch Nachdruck verleihen wollte. Bundesarbeitsgericht (BAG), 17.06.2003 - AZ 2 AZR 123/02

 

Ein privater Hausbau während der Krankschreibung berechtigt zur Kündigung. Wer also während seiner Krankschreibung, anstatt sich auszukurieren und zu erholen, am Neubau seines Hauses Bau- und Transportarbeiten durchführt, darf durch seinen Arbeitgeber fristgemäß gekündigt werden. Ein krankgeschriebener Arbeitnehmer ist verpflichtet, sich so zu verhalten, dass er möglichst bald wieder gesund wird; er hat alles zu unterlassen, was seine Genesung verzögern oder gefährden könnte. Die Verletzung dieser Pflicht kann nach den Umständen des Einzelfalles die ordentliche arbeitgeberseitige Kündigung rechtfertigen, ohne dass es des Nachweises einer tatsächlichen Verzögerung des Heilungsprozesses bedarf. Hat der Arbeitnehmer die Krankheit nur vorgetäuscht, dann ist sogar die fristlose Kündigung zulässig. Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm, 28.08.1991 – AZ 15 SA 437/91

 

Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt hat mit seinem gefällten Urteil vom 19.02.2015 bestätigt, dass Arbeitgeber Detektive zur Überprüfung von Arbeitsverstößen beauftragen können, wenn ein begründeter Verdacht wegen unrechtmäßiger Krankschreibung vorliegt. Bundesarbeitsgericht (BAG), 19.02.2015 - AZ 8 AZR 1007/13

 

Ebenfalls bestätigt das Bundesarbeitsgericht in Erfurt die grundsätzliche Erstattungsfähigkeit von Detektivkosten. Das BAG hält an dem Grundsatz fest, dass Detektivkosten in Form von Schadensersatz erstattungsfähig sein können. Bundesarbeitsgericht (BAG), 26.09.2013 - AZ 8 AZR 1026/12

 

Bei Beobachtung von Mitarbeitern muss die Geschäftsleitung den Betriebsrat nicht über diese Maßnahme informieren. Beschluss Bundesarbeitsgericht ( BAG), 26.03.1991 - AZ 1 ABR 26/90

 

Arbeitgeber dürfen in bestimmten Fällen auf einen schwer pflichtvergessenen Mitarbeiter einen Detektiv ansetzen und beobachten lassen und dem Gekündigten hinterher sogar die Rechnung des Privatermittlers schicken. Im vorliegenden Fall hatte ein Arbeitnehmer über Jahre hinweg während der Arbeitszeit Bankgeschäfte erledigt und nebenberuflich Zigarettenautomaten aufgefüllt. Landesarbeitsgericht (LAG), 22.05.2003 - Köln, 6 (3) SA 194/03

 

Schon wenn ein Mitarbeiter im Verdacht steht, Geld unterschlagen zu haben, rechtfertigt dies eine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber ohne vorherige Abmahnung! Auch wenn es sich um einen geringen Betrag handelt. Hier hatte sich eine Kassiererin wegen eines nicht gebuchten Geld-Betrages in Höhe von 25,00 Euro in Widersprüche verwickelt. Landesarbeitsgericht (LAG) Mecklenburg-Vorpommern, 25.11.1999, 1 SA 349/99

 

Bei besonders schweren Verstößen, durch die das Vertrauen vom Arbeitgeber zum Beschäftigten gestört wird, akzeptieren Gerichte auch eine sofortige Kündigung ohne vorherige Abmahnung. Die Auffassungen der Gerichte von „besonders schweren Verstößen“ reichen vom Diebstahl eines Kuchenstückes bis zur Arbeit in einem fremden Betrieb trotz erfolgter Krankschreibung. Bundesarbeitsgericht (BAG), 17.05.1984 - AZ 2 AZR 3/83) Landesarbeitsgericht (LAG) München, 09.09.1982 - AZ 6 SA 96/82

 

Türkt ein Arbeitnehmer vorsätzlich die Reisekostenabrechnung, kann ihm selbst dann, wenn dem Arbeitgeber nur ein geringer Schaden entsteht, fristlos gekündigt werden. ArbG Frankfurt/Main, 15.08.2000 - 5 CA 8350/99

 

Verkäufer dürfen ohne die Zustimmung des Betriebsrates durch Testeinkäufe, die durch Privatdetektive durchgeführt werden, bei ihrer Arbeit kontrolliert werden. Ein Geschäft hatte Detektive beauftragt, durch Testeinkäufe zu überprüfen, wie sich z.B. das Personal gegenüber den Kunden verhielt und ob die Kassiererinnen tatsächlich korrekte Preise eintippten. Der Betriebsrat des Geschäfts hatte gegen diese Maßnahme geklagt. Die Richter des Bundesarbeitsgerichts in Erfurt urteilten: Solche Aufträge an Sicherheitsunternehmen unterlägen nicht dem Mitbestimmungsrecht eines Betriebsrates und seien somit zulässig. Bundesarbeitsgericht (BAG) Erfurt, 13.03.2001 - 1 ABR 34/00 Testkäufe reichen als Beweise. ArbG Kaiserslautern, 27.12.1984 - 5 CA 119/84

 

Hat ein Bewerber seinem späteren Arbeitgeber bewusst gefälschte Zeugnisse vorgelegt, muss er nach einer Entlassung auch noch Schadensersatz leisten. Das Kölner Landesarbeitsgericht entschied, die aufgewendete Vergütung einschließlich der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung sei zurückzuzahlen. Der Arbeitgeber müsse sich darauf verlassen können, dass Arbeitszeugnisse der Wahrheit entsprechen. Landesarbeitsgericht (LAG) Köln, 16.06.2000 - AZ 11 SA 1511/99

 

Ein Arbeitgeber darf einem Mitarbeiter, der sich in dienstlichen Angelegenheiten bestechen lassen hat, fristlos kündigen, auch wenn er nach Tarifvertrag wegen langjähriger Beschäftigung nur aus „wichtigem Grund“ entlassen werden darf. Unbedeutend ist hierbei, ob dem Arbeitgeber durch die Tat seines Beschäftigten ein Nachteil entstanden ist. Es besteht die Gefahr, dass der Arbeitnehmer „nicht mehr allein die schützenswerten Interessen seines Unternehmens wahrnimmt“. Dies reicht als Grund für eine fristlose Kündigung aus. Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf 24.08.2001- AZ 18 SA 366/01

 

Ist der Auftraggeber einer Detektei ein Gewerbetreibender oder Freiberufler, so ist in der Regel die Rechnung einer Privatdetektei als Betriebsausgabe absetzbar. Finanzgericht Hessen, 22.05.1989 - AZ 8 K 3370/88, EFG. 89, S. 576

 

Die Notwendigkeit und der Umfang der Ermittlung bei Einschleusung eines Privatdetektivs sind durch Vorlage von schriftlichen Ermittlungsberichten anschaulich nachzuweisen. Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf 04.04.1995 – AZ 7 TA 243/94

 

Ein Arbeitgeber kann von seinem Beschäftigten die vollständigen Kosten für die Beauftragung einer Detektei ersetzt fordern, wenn die Detektivtätigkeit zur Feststellung einer vertragswidrigen Tätigkeit des Mitarbeiters erforderlich war. Dies entschied jetzt das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in Mainz analog zur Vorinstanz. Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz, 20.08.2008 - AZ 7 SA 197/08

 

Der Bundesgerichtshof bejaht Erstattungsfähigkeit von Detektivkosten beim Tanken ohne Bezahlung! Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine Tankstellenbetreiberin die zur Ermittlung eines Kunden aufgewandten Kosten von diesem erstattet verlangen kann, wenn er ohne zuvor zu bezahlen das Tankstellengelände verlässt. Bundesgerichtshof Karlsruhe, 04.05.2011 – AZ VIII ZR 171/10

 

Der Arbeitnehmer, der während einer ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit sich genesungswidrig verhält, begeht eine charakteristisch vorsätzliche Vertragspflichtverletzung, die ihn dem Arbeitgeber gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet. Die Schadensersatzpflicht erstreckt sich auf alle Aufwendungen des Arbeitgebers, soweit sie nach den jeweiligen Umständen des Falles als erforderlich anzusehen sind. Dazu können auch die entstandenen Kosten für die Beauftragung einer Detektei gehören, wenn konkrete Verdachtsmomente den Anlass dazu gegeben haben. Der Arbeitgeber kann nicht darauf verwiesen werden, er habe die Beobachtung des Arbeitnehmers mit eigenen Arbeitnehmern vornehmen lassen können und müssen. Er darf sich hierzu Personen bedienen, die - als Detektive - in Ermittlungs-/ und Observationstätigkeiten erfahren sind. Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz, 15.06.1999 - AZ 5 SA 540/99

 

Das Oberlandesgericht in Karlsruhe stellte in einem Urteil fest, dass ein von einem unlauteren Wettbewerber behinderter Unternehmer die Kosten, die zur Aufdeckung des Vergehens entstanden sind, vom Wettbewerber zurückverlangen kann. Im verurteilten Fall hatte ein konkurrierender Unternehmer die Plakate eines Wettbewerbers absichtlich und planmäßig abgehängt. Der Geschädigte beauftragte daraufhin eine Detektei zur Ermittlung des Verursachers. Als Voraussetzung zur Fähigkeit der Erstattung gilt hingegen, dass der Auftraggeber selbst nicht mit eigenen Mitteln (z.B. durch eigene Mitarbeiter etc.) die Beweisführung stellen kann und dass ein konkreter Verdacht vorliegt. Oberlandesgericht ( OLG) Karlsruhe, 23.09.2009 - AZ 6 U 52/09

 

Vom Arbeitnehmer vorsätzlich manipulierte Reisekostenabrechnungen geben den Anlass für eine fristlose Entlassung. Landesarbeitsgericht ( LAG) Schleswig-Holstein, 09.06.2009 - AZ 5 SA 430/08

 

Arbeitnehmer müssen entstandene Detektivkosten erstatten, die dem Auftraggeber entstanden sind, wenn der Arbeitgeber einen konkreten Tatverdacht gegen den Arbeitnehmer hat und sich dieser bestätigt. Bundesarbeitsgericht (BAG), 03.12.1985 –AZ 3 AZR 277/84

 

Der Arbeitnehmer, der sich während einer ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit genesungswidrig verhält, begeht eine vorsätzliche Vertragspflichtverletzung, die ihn dem Arbeitgeber gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet. Die Schadensersatzpflicht erstreckt sich auf alle Aufwendungen des Arbeitgebers, soweit sie nach den Umständen des Falles als notwendig anzusehen sind. Dazu können auch die Kosten für die Beauftragung einer Detektei gehören, wenn konkrete Verdachtsmomente dazu Anlass gegeben haben. Der Arbeitgeber kann nicht darauf verwiesen werden, er habe die Beobachtung des Arbeitnehmers mit eigenen Arbeitnehmern vornehmen lassen können und müssen. Er darf sich hierzu Personen bedienen, die als Detektive in Ermittlungs- und Observationstätigkeiten erfahren sind. Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz, 15.06.1999 - AZ 5 SA 540/99

 

Bei besonders schweren Verstößen, durch die das Vertrauen des Arbeitgebers zu dem Beschäftigten gestört wird, akzeptieren Gerichte auch eine sofortige Kündigung ohne vorherige Abmahnung. Die Auffassung der Gerichte von „besonders schweren Verstößen“ reichen vom Diebstahl eines Kuchenstückes, Bundesarbeitsgericht (BAG), 17.05.1984 - AZ 2 AZR 3/83), bis zur Arbeit in einem fremden Unternehmen trotz erfolgter Krankschreibung. Landesarbeitsgericht (LAG) München, 09.09.1982 - AZ  6 SA 96/82

 

Sollte ein Beschäftigter dabei beobachtet werden, dass er eine von einem Arbeitskollegen verschlossene, auf dem Tisch stehen gelassene Tasche öffnet und durchsucht, dann ist dadurch jegliche Basis für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zerstört. So kann dem Mitarbeiter jedoch nicht fristlos, sondern nur ordentlich gekündigt werden. In diesem Fall geschah dies aufgrund einer 20-jährigen Betriebszugehörigkeit. Der Mitarbeiter beteuerte zwar, wegen eines Alkoholproblems nicht zurechnungsfähig gewesen zu sein, was er allerdings nicht nachvollziehbar darlegen konnte. Landesarbeitsgericht (LAG) Hessen, 27.01.2005 - AZ 11 SA 680/04

 

Besteht ein anfänglicher Verdacht, dass ein ausgeschiedener Mitgesellschafter gegen den nachvertraglichen Konkurrenzschutz verstößt, kann es sich bei den für die Beweissicherung entstandenen Kosten einer Wirtschaftsdetektei um erstattungsfähigen Prozessaufwand handeln. Der Auftrag an die Wirtschaftsdetektei ist dafür allerdings so zu gestalten, dass die Partei die Durchführung derart engmaschig überwachen kann, dass die Entscheidung über Beginn, Dauer, Umfang, Inhalt und Abbruch der Ermittlungen nicht völlig dem Detektiv überlassen bleibt. Zum Umfang gehören die notwendigen Kosten bei der Beobachtung einer Person, die mit dem Pkw an unterschiedlichen Orten verschiedene Kunden aufsucht. Oberlandesgericht ( OLG) Koblenz, 29.12.2010 - AZ 14 W 757/10

 

Überträgt ein Arbeitgeber anlässlich eines konkreten Tatverdachtes einem Privatdetektiv die Überwachung des Arbeitnehmers und lässt sich ein vertragswidriges Verhalten nachweisen, so sind die Detektivkosten erstattungsfähig. Bundesarbeitsgericht (BAG), 03.12.1985 - AZ 3 AZR 277/84

 

Weist ein Arbeitgeber einem Mitarbeiter nach, dass dieser eine Krankheit beabsichtigt hinausgezögert hat, so hat er Anspruch auf Ersatz der Detektivkosten, die zur Aufklärung der Angelegenheit aufgewendet wurden. Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm, 12.02.1988 - AZ 17 SA 1636/87

 

Wenn ein konkreter Verdacht vorliegt, darf ein Detektiv die Arbeitspflicht ausspähen. Wird der Überwachte überführt, muss er sogar das Honorar des Detektivs bezahlen. Schadensersatz wegen Detektivkosten. Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die durch das Tätigwerden eines Detektivs entstandenen notwendigen Kosten zu ersetzen, wenn der Arbeitgeber anlässlich eines konkreten Tatverdachts gegen den Arbeitnehmer einem Detektiv die Überwachung des Arbeitnehmers überträgt und der Arbeitnehmer einer vorsätzlichen vertragswidrigen Handlung überführt wird. Bundesarbeitsgericht (BAG), 17.09.1998 – AZ 8 AZR 5/97

 

Auch der Diebstahl von geringwertigen Gegenständen aus dem Besitz eines Arbeitgebers kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Ein begangener Diebstahl ist geeignet, das Vertrauen in die Redlichkeit zu zerstören. Landesarbeitsgericht (LAG) Thüringen, 13.10.1999 - AZ 6 Sa 365/99

 

Ein Pharma-Außendienstmitarbeiter wird verurteilt, die Vergütung einer Woche zurückzuzahlen, da er seiner Hauptverpflichtung zur Leistung von Arbeit nicht nachgekommen sei, und auch die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung zu erstatten. Arbeitsgericht Kassel, 25.09.1984 - AZ 4 CA 255/84.
Hintergrund: Ein Pharma-Unternehmen hatte den Verdacht, dass die Spesenabrechnungen und Besuchsberichte des Außendienstmitarbeiters nicht korrekt seien. Eine beauftragte Detektei observierte sodann den Mitarbeiter und stellte hierbei fest, dass sich dieser Außendienstmitarbeiter regelmäßig für einige Stunden im Betrieb seiner Ehefrau aufhält und aushilft. Außerdem ist er Gesellschafter der GmbH. Ein sorgfältiger Abgleich mit den abgerechneten Zeiten und Spesen zeigte, dass seine Reiseberichte tatsächlich gefälscht waren.

 

BAG erleichtert Videoüberwachung bei verdächtigem Arbeitnehmer. Das Bundesarbeitsgericht hat am 27.03.2003 entschieden, dass Arbeitgeber im Einzelfall berechtigt sein können, ihre Mitarbeiter heimlich per Video zu überwachen. Hierfür müsse allerdings ein hinreichend konkreter Verdacht des Diebstahls oder der Unterschlagung bestehen, der nicht oder nur schwer mit anderen Mitteln geklärt werden könne. Lägen diese Voraussetzungen vor, so seien die mittels der Videoaufnahme gewonnenen Erkenntnisse auch gerichtlich verwertbar. Bundesarbeitsgericht (BAG), 27.03.2003 - AZ 2 AZR 51/02

 

Wenn ein Arbeitgeber mittels Videoüberwachung einen Arbeitnehmer des Diebstahls überführen kann, ist er berechtigt, von dem daraufhin Gekündigten Ersatz der Kosten für die Überwachungsmaßnahme zu verlangen. Aufwendungen für eine Videoüberwachung sind durchaus mit anerkannt erstattungsfähigen Detektivkosten vergleichbar. ArbG Düsseldorf, 05.11.2003 – AZ 10 CA 8003/03

 

Verdeckte Videoüberwachung ist zulässig, wenn Warenverluste entstanden sind und der Einsatz von verdeckten Überwachungskameras die Möglichkeit bietet, den Täter zu ermitteln. Bundesarbeitsgericht (BAG), 07.10.1987 – AZ 5 AZR 116/86

 

Damit die Kosten für eine Videoüberwachung durch eine Detektei erstattungsfähig sind, ist die Voraussetzung eines konkreten Verdachts einer Straftat oder einer anderen schwerwiegenden Verfehlung notwendig. Ein allgemeiner Generalverdacht ist zum Kostenersatz alleine nicht ausreichend. Landesarbeitsgericht Köln, 29.09.2006 - als Berufungsinstanz zum Arbeitsgericht Aachen, AZ 4 SA 772/06

 

Eine bei einem Diebstahl, mit einer Überwachungskamera, überführten Kundin machte einen „unzulässigen Eingriff in ihr Persönlichkeitsrecht“ geltend. Die Klage wurde abgewiesen mit der Begründung, dass Videoaufnahmen im berechtigten Interesse des Warenhauses lägen, um Diebstähle zu verhindern und dadurch Preise möglichst niedrig gehalten werden können. Allerdings müsse beim Betreten der Verkaufsräume auf die Videoüberwachung gut sichtbar hingewiesen werden. Bayerisches Oberstes Landesgericht, 24.01.2002 - AZ 2 ST RR 8/02

 

Detektivkosten sind im Kostenfestsetzungsverfahren erstattungsfähig, wenn sie sich im Verhältnis zur Bedeutung des Streitgegenstands in vernünftigen Grenzen halten, prozessbezogen waren, die erstrebten Feststellungen als notwendig angesehen werden konnten und eine einfache Klarstellung nicht möglich war. Insbesondere ist es entfernt residierenden Versicherungen zuzugestehen, bei sehr hohen Schmerzensgeldforderungen auch im Interesse ihres Versicherten einen Privatdetektiv zur Überprüfung einzusetzen; dessen Kosten sind in angemessener Höhe erstattungsfähig. Oberlandesgericht ( OLG) Nürnberg, 29.11.1990 – AZ 4 W 3657/90

 

„Blaumacher“ müssen Detektivkosten zahlen. Arbeitnehmer, die blaumachen, müssen Detektivkosten des Arbeitgebers tragen. Wie das Bundesarbeitsgericht entschied, kann der Arbeitgeber Schadensersatz verlangen, wenn sich ein „begründeter Verdacht“ bestätigt und es keine billigeren Mittel gab, diesen Anfangsverdacht zu klären. Im vorliegenden Fall war ein Kraftfahrer für neun Tage krank geschrieben. Danach erklärte er, er würde überhaupt nicht mehr zur Arbeit kommen. Als er kündigte und ein weiteres Attest einreichte, beauftragte die Spedition Detektive. Die fanden heraus, dass der Mann bereits für ein anderes Fuhrunternehmen tätig war. Bundesarbeitsgericht (BAG), 17.09.1998 – AZ 8 AZR 5/97

 

Ein krankgeschriebener Arbeitnehmer ist verpflichtet sich so zu verhalten, dass er möglichst bald wieder gesund wird; er hat alles zu unterlassen, was eine Genesung verzögern könnte. Die Verletzung dieser Pflicht kann nach den Umständen des Einzelfalls die ordentliche arbeitgeberseitige Kündigung rechtfertigen, ohne dass es den Nachweis einer tatsächlichen Verzögerung des Heilprozesses bedarf. Hat der Arbeitnehmer die Krankheit nur vorgetäuscht, ist sogar die fristlose Kündigung zulässig. Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm, 28.08.1991 - AZ 15 SA 437/91

 

Auf den Privatbereich bezogene Urteile:

 

Wer als geschiedener Ehepartner dem unterhaltspflichtigen Anderen eigene Einkünfte bewusst verschweigt, riskiert den Verlust des Unterhaltsanspruchs. Dies entschied der BGH Karlsruhe. Die Bundesrichter bestätigten eine Entscheidung des schleswig-holsteinischen OLG, das einer geschiedenen Frau den Unterhaltsanspruch versagte. Die Frau hatte ihrem geschiedenen Ehemann verheimlicht, dass sie wesentlich mehr verdiente als 600,-- DM netto, die ihr in einem Vergleich bei der Scheidung als nicht anrechnungsfähige eigene Einkünfte zugestanden worden waren. Nach Auffassung der Richter wäre die Frau verpflichtet gewesen, den Ex-Ehemann auch ungefragt über ihre höheren Einkünfte zu informieren. Bundesgerichtshof (BGH) Karlsruhe, 29.01.1997 – AZ – XII ZR 257/95


Üblicherweise ist der Ex-Ehepartner von seiner Unterhaltspflicht befreit, sobald der oder die Andere nach der Trennung eine neue Lebensgemeinschaft eingeht. Zerbricht die neue Beziehung nach einer Weile auch, lebt der alte Unterhaltsanspruch jedoch nicht wieder automatisch auf. Grund: Der Unterhaltsempfänger ist zwischenzeitlich zeitweise wirtschaftlich unabhängig geworden. Oberlandesgericht (OLG) Schleswig, 19.03.1998 - AZ 13 UF 109/97 § 150; 7/98

 

Wer die Treuepflicht in der Ehe nachhaltig verletzt, verwirkt seinen Unterhaltsanspruch komplett. Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken, 07.11.2008 - AZ 2 UF 102/08

 

Detektivkosten sind im Unterhaltsprozess erstattungsfähig, wenn einer der Partner die Höhe des Einkommens verschweigt. Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken, 25.01.2001 - AZ 6 WF 117/00

 

Ein mehrfach betrogener Ehemann kann nach der Trennung von seiner Frau den Unterhalt kürzen. Mit der Zuwendung zu den anderen Partnern während der Ehe verletze ein Ehegatte zumindest dann die eheliche Treuepflicht massiv, wenn ihm sein Ehepartner für dieses Verhalten keinerlei Anlass gegeben hat. Von einem völligen Ausschluss des Unterhalts sieht das Gericht ab, weil das Fehlverhalten der Ehefrau „nur“ einige Wochen gedauert hat. Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M., 26.07.2001 - AZ 1 UF 181/00

 

Schon der, durch Detektive nachgewiesene, Einzug in dasselbe Haus ist ein klarer Beweis für die enge Beziehung zum neuen Partner. Dies reicht zur Annahme einer eheähnlichen Partnerschaft aus und entbindet, im vorliegenden Fall, den geschiedenen Ehemann von weiteren Unterhaltszahlungen an seine Exfrau. Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M., 21.08.2001 - AZ 1 UF 94/01

 

Eine sorgeberechtigte Mutter darf bei der Suche nach ihren vom Ehemann versteckten Kindern auch Privatdetektive einsetzen. Die Detektivkosten muss der schuldige Vater tragen, jedoch nicht in voller Höhe. Bundesgerichtshof (BGH), 24.04.1990 - AZ VI ZR 110/89

 

Detektivkosten sind ebenfalls privat absetzbar, wenn zuvor ein konkreter Verdacht bestand. Finanzgericht ( FG) Hessen, 22.05.1989 - AZ 8 K 3370/88

 

Entstandene Detektivkosten zur Ermittlung eines sonst nicht nachweisbaren schwerwiegenden Fehlverhaltens können im Verfahren wegen Trennungsunterhalt erstattungsfähig sein. Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart, 15.03.1989 - AZ 8 WF 96/88

 

Ein zu nachehelichem Unterhalt verpflichteter Mann darf durch Detektive überprüfen lassen, ob und in welchem Umfang seine Ex-Frau arbeitet. Sofern sich durch die Ermittlungen der Detektei herausstellt, dass die geschiedene Ex-Frau Einkommen verschwiegen hat, muss Sie nicht nur eine Streichung oder zumindest erhebliche Kürzung des Unterhalts hinnehmen, sondern auch die Kosten für den Einsatz der Detektive tragen. Oberlandesgericht (OLG) Koblenz, 10.04.2006 - AZ 11 WF 99/06

 

Zeigt das unterhaltsberechtigte Kind dem unterhaltspflichtigen Elternteil (hier: der Vater) die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (hier: Berufsausbildung) nicht selbständig und unverzüglich an und der unterhaltspflichtige Elternteil findet dies unter Zuhilfenahme einer Detektei heraus, so ist der gesamte Unterhaltsanspruch verwirkt. Auch die Kosten für die Detektei sind in jedem Fall durch das unterhaltsberechtigte Kind zu ersetzen, wobei es nicht darauf ankommt, ob sie als Kosten der Rechtsverfolgung, gem. § 91, Abs. 1 ZPO. oder als Anspruch aus §§ 823, 249 BGB. zu ersetzen sind. AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, 29.07.1999 – AZ 140 F 14873/98

 

Das Oberlandesgericht-Koblenz entschied, dass die Ehefrau ihrem Ex-Ehemann auch die Kosten für die Beauftragung einer Detektei in Höhe von rund 7.000,00 EUR zu erstatten habe. Nachdem Zeugenvernehmungen kein eindeutiges Ergebnis zu der Frage gebracht hatten, ob die Ex-Ehefrau in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit einem Dritten lebt, sei die Beauftragung eines Detektivs geboten gewesen. Dieser habe feststellen können, dass die Ex-Ehefrau und ihr neuer Lebensgefährte zusammen wohnten, was schließlich die Urteilsfindung maßgeblich zugunsten des Ex-Ehemannes beeinflusst habe. Zusätzlich zu den üblichen Prozesskosten habe die Ex-Ehefrau deshalb auch die Detektivkosten in voller Höhe zu tragen, da es sich insoweit um notwendige Kosten gehandelt habe, die prozessbezogen waren und in ihrer Höhe – im Verhältnis zu den noch über einen längeren Zeitraum zu erwartenden Unterhaltszahlungen – verhältnismäßig waren. (Oberlandesgericht (OLG) Koblenz, 09.04.2002 – AZ 11 WF 70/02

 

Eine Mutter, der nach der Trennung von ihrem Mann die gemeinsamen Kinder zugesprochen wurden, darf auch Detektive einsetzen, wenn der Vater die Kinder nicht herausgeben will und/oder versteckt hält. Der Bundesgerichtshof hat grundsätzlich entschieden, dass eine derartige Kindesentziehung als Verletzung des elterlichen Sorgerechts zum Schadensersatz verpflichtet. Ersatzfähig seien dabei auch die Detektivkosten, die der schuldige Vater in voller Höhe tragen muss. Bundesgerichtshof (BGH) 24.04.1990 - AZ VI ZR 110/89

 

Im Unterhaltsprozess zählen die Kosten für Detektive zu den notwendigen Aufwendungen, wenn der Detektiv aufdeckt, dass der Unterhaltsberechtigte Einkommen verschweigt und demzufolge die Stellung des Unterhaltspflichtigen vor Gericht positiv beeinflusst wird. Oberlandesgericht (OLG) Schleswig, 10.02.1992 - AZ 15 WF 218/91

Sonstige Urteile:

 

Erweist sich die Kündigung einer Wohnung wegen Eigenbedarfs als falsch, und haben die Mieter eine Detektei eingeschaltet, um die Eigenbedarfssituation der Vermieter zu überprüfen, so sind die Detektivkosten erstattungsfähig. AG - Hamburg, 10.10.1996 – AZ 38 C 110/96

 

Das Oberlandesgericht München hat in seinem rechtskräftigen Urteil Detektivkosten als außergerichtliche Parteiaufwendungen für erstattungsfähig bzw. erstattungspflichtig erklärt, wenn sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Oberlandesgericht OLG München, 27.04.1976 - AZ 11 W 1234/76

 

Die Kosten (hier: 511,29 EUR) der Zuziehung eines Detektivs sind in einem Rechtsstreit (Streitwert ca. 4.600,00 EUR) notwendig, wenn eine Partei ihn zugezogen hat, um die Anschrift eines Zeugen zu ermitteln, der bisher für die Partei trotz eingeholter Auskünfte bei zwei Melderegistern unauffindbar war. Die geltend gemachten Detektivkosten waren zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Sinne des § 91, Abs. 1 Satz 1 ZPO. erforderlich und sind daher von der Beklagten zu tragen. Oberlandesgericht (OLG) Koblenz, 08.06.1998 - AZ 14 W 391/98

 

In der Zwangsvollstreckung sind Ermittlungskosten einer Detektei zur Einholung von Auskünften über Anschrift, Arbeitgeber, Vermögensverhältnisse und Kreditwürdigkeit des Schuldners - auch wenn sie erfolglos waren – notwendig und somit erstattungsfähig. Landgericht ( LG) Köln, 08.08.1983 - AZ 9 T 106/83

 

Die Einschaltung eines Detektivs ist aus kostenrechtlicher Sicht gerechtfertigt, wenn bereits ein bestimmter Verdacht besteht, die für eine schlüssige Antragstellung oder Rechtsverteidigung erforderlichen Einzelheiten und Beweismittel aber noch beschafft werden müssen und dies nicht anders und nicht billiger als mit der Hilfe eines Detektivs möglich ist. Die dafür aufgewendeten Kosten sind nach Maßgabe des § 91 ZPO erstattungsfähig, wenn ihre Aufwendung im unmittelbaren Zusammenhang mit dem späteren Prozess steht. Oberlandesgericht (OLG) Hamm, 31.08.1992 – AZ 23 W 92/92

 

Detektivkosten sind erstattungsfähig, wenn die durch den beauftragten Privatdetektiv getroffenen Feststellungen nach den Umständen des Einzelfalls notwendig und nicht anderweitig einfacher zu erlangen waren, was durch Vorlage des Ermittlungsberichts und spezifischer Abrechnung glaubhaft zu machen ist. Die unmittelbar prozessbezogenen Feststellungen des Detektivs müssen auch die prozessuale Stellung des Auftraggebers vorteilhaft verändert haben. Oberlandesgericht (OLG) München, 18.06.93 – AZ 11 W 1592/93

 

In der Zwangsvollstreckung sind Ermittlungskosten einer Detektei zur Einholung von Auskünften über Anschrift, Arbeitgeber, Vermögensverhältnisse und Kreditwürdigkeit des Schuldners - auch wenn sie erfolglos waren – notwendig und damit erstattungsfähig. Landgericht (LG) Köln, 08.08.1983 - AZ 9 T 106/83

 

Die Detektivkosten für die Ermittlung der Anschrift des Schuldners sind dann grundsätzlich als Kosten der Zwangsvollstreckung erstattungsfähig, wenn der Gläubiger die Anschrift nicht auf eine einfachere und billigere Weise – wie durch Anfrage beim Einwohnermeldeamt – hat ermitteln können . Landgericht (LG) Berlin, 23.05.1984 - AZ 82 T 84/84

 

Lässt ein Gläubiger die Anschrift eines Schuldners durch ein Detektivbüro ermitteln, weil der Schuldner sich polizeilich nicht gemeldet hat, so sind die hierdurch entstandenen Kosten vom Schuldner zu erstatten. Landgericht (LG) Aachen, 03.05.1985 - AZ 5 T 75/85

 

Detektivkosten des Vollstreckungsgläubigers zur Ermittlung der Schuldneranschrift sind notwendige Kosten, die einem Vollstreckungsgläubiger deswegen entstehen, weil er zur Ermittlung der zustellungsfähigen Anschrift des - nicht polizeilich gemeldeten – Schuldners eine Detektei einschaltete. AG Fürth/Bayern, 02.08.1989 - AZ 1 M 1267/89

 

Notwendige Kosten können durch die Inanspruchnahme einer Auskunftei zur Ermittlung der Anschrift eines Schuldners/Beklagten entstehen, wenn vorherige Nachforschungen bei Polizei und Einwohnermeldeämtern erfolglos waren. Landgericht (LG) Bonn, 20.10.1989 - AZ 6 T 236/89

 

Detektivkosten sind, wenn sie zur Vorbereitung erforderlich waren, als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung festzusetzen und erstattungsfähig. Landgericht (LG) Freiburg /Breisgau, 05.01.96 - AZ 3 ST 80/94

 

Zu den beitreibbaren Kosten der Zwangsvollstreckung gehören auch Aufwendungen für eine Detektei, wenn der Gläubiger die notwendige Auskunft über eine neue Arbeitsstelle und Anschrift des Schuldners nicht auf einfachere und billigere Weise, insbesondere nicht im Verfahren der eidesstattlichen Versicherung, erlangen kann. Landgericht (LG) Bochum, 09.07.1987 - AZ 7 T 457/87

 

Notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung sind Aufwendungen für Detektive, wenn deren Tätigkeit erforderlich ist, um die Vollstreckung durchzusetzen, nicht aber, wenn sie nur dazu dient, den Schuldner allgemein zu überwachen. Landgericht (LG) Hannover, 15.12.1988 - AZ 3 S 358/88

 

Die Notwendigkeit und der Umfang der Ermittlung bei Einschaltung eines Detektivs sind durch Vorlage von schriftlichen Ermittlungsberichten nachzuweisen. Landesarbeitsgericht ( LAG) Düsseldorf, 04.04.1995 - AZ 7 TA 243/94


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