Sie zahlen kontinuierlich Kindesunterhalt für Ihre volljährigen Kinder und vermuten, dass das Geld zweckentfremdet für Drogen, Alkohol oder Ähnliches und somit nicht für den eigentlichen Lebensbedarf verwendet wird?
Ihre mündigen Kinder haben zwar behauptet, dass sie gegenwärtig noch studieren und obendrein versichert, dass sie keine zusätzlichen Einkünfte beziehen, dennoch zweifeln Sie, können sich aber selbst keine Gewissheit verschaffen, da die Kinder bereits nicht mehr bei Ihnen zuhause leben?
Im aktuell geltenden Familienrecht ist die Unterhaltspflicht gesetzlich geregelt. Der Kindesunterhalt steht damit von vorne herein fest, muss lediglich noch in der Höhe vereinbart werden.Die Höhe des Unterhaltes hängt vom Einkommen der Eltern ab. Die Düsseldorfer Tabelle dient hier als Maßstab zur Berechnung des Kindesunterhalts. Der Unterhalt an ein Kind muss grundsätzlich so lange gezahlt werden, solange sich das Kind nicht selbst unterhalten kann.
Durch den Eintritt der Volljährigkeit endet bei Schülern, die im Haushalt eines Elternteils leben, die Verpflichtung dieses Elternteils zur Leistung des Betreuungsunterhaltes mit der Folge, dass jetzt die Barunterhaltspflicht beider Elternteile eingreift. Da allerdings jedem barunterhaltspflichtigen Elternteil die Mittel verbleiben müssen, die er für seinen persönlichen, angemessenen Bedarf benötigt, können die Haftungsanteile nicht einfach durch das Verhältnis der Einkünfte beider Elternteile zueinander bestimmt werden. Vielmehr ist von den Einkünften jedes barunterhaltspflichtigen Elternteils zuvor sein eigener angemessener Unterhalt, der sogenannte Selbstbehalt, in Abzug zu bringen. Für den Barunterhalt eines volljährigen Kindes haften praktisch beide Elternteile. Das heißt, mit Eintritt der Volljährigkeit haben grundsätzlich beide Eltern Unterhalt in barer Münze zu zahlen. Das gilt auch für denjenigen Elternteil, bei dem das Kind lebt.
Studenten sind beispielsweise während des Studiums grundsätzlich nicht verpflichtet, nebenher zu arbeiten. Einkünfte aus Studentenjobs bleiben unberücksichtigt, es sei denn, es handelt sich um einen ständigen Nebenverdienst. In allen anderen Fällen setzt die Düsseldorfer Tabelle den Unterhaltsbedarf eines volljährigen Kindes, das nicht mehr bei seinen Eltern lebt, fest.
Arbeitet ein Student oder Schüler beispielsweise mehr als 20 Stunden in der Woche, so gibt dies Anlass zu prüfen, ob er die Ausbildung überhaupt noch zielstrebig betreibt, denn das Studium bzw. die Schulausbildung sollen die überwiegende Zeit und Arbeitskraft des Kindes in Anspruch nehmen. Demzufolge besteht sodann ausreichender Grund, besonders zu überprüfen, ob das Kind seine Ausbildung wirklich ordentlich und in dem dafür vorgesehenen Zeitraum absolviert. Das von einem volljährigen Kind erwirtschaftete Einkommen wird insofern auf seinen Unterhaltsbedarf angerechnet. Der Restbedarf des Kindes wird dann auf die beiden Eltern entsprechend ihrer Einkommensverhältnisse umgelegt.
Der Unterhaltsanspruch eines volljährigen Kindes kann entfallen, wenn es entweder ausreichend persönliche Einkünfte hat bzw. haben könnte oder wenn der Unterhalt zahlende Elternteil aus wichtigem Grund nicht mehr leistungsfähig ist. Ist das volljährige Kind weder krank noch in einer Ausbildung, so ist es im Grunde verpflichtet, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Kommt es dieser Arbeitspflicht jedoch nicht nach, so entfällt sein Unterhaltsanspruch ebenfalls.
Nach der aktuellen Rechtsprechung kann der Unterhaltsanspruch auch verwirkt sein, wenn das volljährige Kind durch sein eigenes sittliches Verschulden bedürftig wurde oder wenn es sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen oder einen nahen Angehörigen des Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht hat. Hier kommen unter anderem in Betracht: Tiefe Kränkungen, die einen groben Mangel an verwandtschaftlicher Gesinnung und menschlicher Rücksichtnahme erkennen lassen, wie zum Beispiel tätliche Angriffe, schwere Beleidigungen, äußerst charakterlose Lieblosigkeit gegenüber einem alten oder kranken Elternteil, massive Kränkungen, bewusst falsche Strafanzeigen, erhebliche Denunziationen sowie Nichtkümmern während der Krankheit. Vorherrschender Alkoholismus oder eine andere Drogensucht soll nach gegenwärtiger Rechtsprechung nicht ohne weiteres zu einer Verwirkung des Unterhaltes führen. Im konkreten Fall ist allerdings auch immer zu prüfen, ob das Verhalten bzw. die Reaktionen des volljährigen Kindes angesichts der Familiengeschichte irgendwie verständlich sind. Insofern sollte letztlich stets erst nach einer individuellen Einzelfallprüfung entschieden werden.
Ein Kindesunterhalt dient unter anderem zum Ausgleich für Unterkunft, Nebenkosten und Lebensführung wie Essen, Trinken, Kleidung und Schulmaterial oder Kosten für die Ausbildung. Darunter fallen hingegen keine Drogen, kein Alkohol oder Ähnliches.
Letztendlich kann aber ein volljähriges Kind seinen Unterhalt zur freien Verfügung nutzen, was es den Eltern erschwert, die Ausgaben zu kontrollieren. Besonders Studenten wohnen gerne in Wohngemeinschaften oder haben mitunter sogar schon eine eigene Wohnung zur Verfügung.
Aus dem Gesichts- und Kontrollfeld der Eltern wird eine Überprüfung über die Lebensführung des jungen Erwachsenen eher schwierig, zumal die Eltern meist selber ihrer beruflichen Tätigkeit nachgehen oder gar verschiedene Wohnorte gewählt wurden. Unter Einfluss anderer Jugendlicher geraten einige erwachsene Kinder gelegentlich in heikle Situationen, die häufig unterschätzt oder verharmlost werden.
Rauschende Partys, Alkohol- und Drogenkonsum kosten jede Menge Geld, von dem die Jugendlichen in der Regel zuwenig besitzen. Finanziert werden dann solche Unternehmungen gerne vom Unterhalt der Eltern, da mitunter gar keine andere Geldquelle vorhanden wäre. Stellt man dann als Elternteil fest, dass Kleidung, Schulmaterial oder notwendige Ernährung darunter leiden, möchte man der Sache natürlich auf den Grund gehen.
Sollten aber wider Erwarten oder aufgrund leiser Vermutung hin Nebeneinkünfte vorhanden sein, würden diese den Lebensunterhaltsanspruch unter Umständen gerechtfertigt mindern. Somit gilt es dem Jugendlichen nachzuweisen, dass dieser zusätzliche Einkünfte erzielt und er somit ggf. unberechtigt eine zu hohe Unterhaltszahlung bezieht.
Hier geht es natürlich um die Existenz und den Lebensspaß des Heranwachsenden, der wohl eher kaum freiwillig seine Lebenssituation und damit seine finanziellen Einkünfte offenlegt. Solange die Eltern zahlen und zahlen können, ist dieses Geld willkommen und wird nur ungern wieder reduziert.
Hegen Sie als Elternteil tatsächlich den berechtigten Anfangsverdacht, dass Ihr volljähriges Kind Drogen oder Alkohol mit dem Lebensunterhalt finanziert oder einer ständigen nebenberuflichen Tätigkeit nachgeht, um das Einkommen zu erhöhen, dann gilt, dies gerichtsverwertbar nachzuweisen. Sofern Ihr Kind den Unterhalt, wegen Einstellung der Unterhaltszahlung, einklagen sollte, müssten Sie in der Lage sein, das Gegenteil des Anspruches vor Gericht mit Fakten nachzuweisen. Auch wenn eher eine außergerichtliche Einigung angestrebt werden sollte, so liefern einwandfreie Beweise eine bessere Ausgangslage, damit Sie Ihren Sprössling von Ihren Anschuldigungen überzeugen können.
Eine professionell agierende Detektei ist hier der beste Rat. Ausgebildete und kompetente Mitarbeiter observieren, recherchieren und stellen hieb- und stichfestes Beweismaterial zusammen. Diskret ermitteln unsere Detektive in alle Richtungen und überführen so den Möchtegern.
Als alteingesessene Detektei mit außergewöhnlichem Erfahrungspotenzial arbeiten wir national wie international überaus erfolgreich. Die Nachweiserbringung von Drogenkonsum oder gar Drogenbezug im Ausland stellt für uns keine große Herausforderung dar, sondern gehört eher zu den Routinearbeiten.
Gerne erörtern wir mit Ihnen zusammen die Vorgehensweise einer Observierung Ihres Kindes. Rechtzeitiges Handeln kann Sie und Ihr Kind vor bösen Überraschungen schützen. Vorsorge ist besser als Nachsorge. Drogen- oder Alkoholabhängigkeit sind nicht zu unterschätzen und bedürfen mitunter drastischen Entzugsmaßnahmen, unter denen die ganze Familie zu leiden hätte.
Nutzen Sie unsere kostenfreie telefonische Erstberatung für ein klärendes Gespräch. Danach arbeiten wir für Sie verdeckt und seriös nach Absprache. Ob Sie nun die gerichtsverwertbaren Beweise intern oder vor Gericht nutzen möchten, überlassen wir selbstverständlich Ihnen. Letztlich geht es nicht nur um den Unterhalt, sondern um das Wohl Ihres Kindes.