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Detektei Adler - Anwaltlich geprüft

Verdacht auf Lohnfortzahlungsbetrug

Detektei Adler - Ihr Ansprechpartner bei Verdacht auf Lohnfortzahlungsbetrug

 

Lohnfortzahlungsbetrug von der Detektei Adler ermitteln lassen

 

Unternehmensschädigung und gestörtes Betriebsklima durch notorische „Blaumacher".

Der Lohnfortzahlungsbetrug im vermeintlichen Krankheitsfall ist bedauerlicherweise ein kontinuierlich auftretendes Problem, mit dem sich Unternehmen aus allen Branchen auseinandersetzen müssen.

In zahlreichen Unternehmen verursachen „Blaumacher“ immense finanzielle Verluste sowie ein erheblich gestörtes Betriebsklima durch Lohnfortzahlungsbetrug.

Jährlich gehen der deutschen Wirtschaft schätzungsweise fünf bis zehn Milliarden Euro an Wirtschaftsleistung durch Lohnfortzahlungsbetrug verloren.

Eigentlich sollte sich ein tatsächlich arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer grundsätzlich so verhalten, dass er in absehbarer Zeit wieder gesund wird und an seinen Arbeitsplatz zurückkehren kann. Demzufolge sollte er alles unterlassen, was seine Genesung verzögern könnte. Der erkrankte Arbeitnehmer sollte insofern auf die schützenswerten Interessen des Arbeitgebers, die sich unter anderem aus der Verpflichtung zur Entgeltfortzahlung ergeben, Rücksicht nehmen.

Notorische „Blaumacher“ ignorieren hingegen rücksichtslos und mit anscheinend beträchtlich mangelndem Verantwortungsbewusstsein jegliche gesellschaftliche Grundsätze.

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Wie können Sie sich als Arbeitgeber gegen Lohnfortzahlungsbetrug schützen?

 

Wenn der berechtigte Anfangsverdacht besteht, dass ein Mitarbeiter Ihres Unternehmens seine Krankheit nur vortäuscht und sich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschlichen hat, um eine Lohnfortzahlung zu erreichen, dürfen Sie eine Detektei Ihrer Wahl mit entsprechenden Nachforschungen beauftragen.

Insofern haben Sie als Arbeitgeber grundsätzlich das Recht, einen in Verdacht geratenen Mitarbeiter überprüfen zu lassen, denn Sie haben ein berechtigtes Interesse daran, zu kontrollieren, ob sich Ihr Mitarbeiter an seine arbeitsvertraglichen Pflichten hält. Außerdem haben Sie das Recht, vermögensschädigende Angriffe Ihres Mitarbeiters abzuwehren.

Keineswegs steht immer ein finanzieller Beweggrund hinter einer Tat. Nicht selten ist es Unüberlegtheit oder auch die Reaktion auf ein vermeintlich erlittenes Unrecht, z.B. wenn eine bereits seit längerer Zeit erwartete Lohn- oder Gehaltserhöhung ausbleibt. Für Sie als Arbeitgeber ist das Handlungsmotiv Ihres Mitarbeiters letztendlich egal. Ausschlaggebend ist nur, wie Sie dem Missbrauch begegnen bzw. ihn mit gesetzlich zulässigen Maßnahmen verhindern können.

 

Weitere Anhaltspunkte für einen Lohnfortzahlungsbetrug können sein:

 

  • Konkrete Hinweise durch Arbeitskollegen oder andere Personen
  • Verweigerungshaltung nach Differenz mit Arbeitgeber oder Vorgesetzten
  • Bei einer Beförderung übergangen
  • Krankenschein nach abgelehntem Urlaubsantrag wegen Unentbehrlichkeit
  • Krankenschein an Brückentagen
  • Beginn und Organisation einer Selbständigkeit
  • Häufige Kurzkrankzeiten
  • Krankenscheine unterschiedlicher Ärzte
  • Beabsichtigter Jobwechsel
  • Erschleichung weiterer Urlaubstage durch vorgetäuschte Krankheit
  • Tätigkeiten im privaten Bereich (z.B. Renovierungsarbeiten, Hausbau, Gartenarbeit etc.)
  • Krankschreibungen bevorzugt montags oder freitags
  • Schwarzarbeit
  • Nachgehen einer erlaubten Nebentätigkeit
  • Nachgehen einer unerlaubten Nebentätigkeit
  • Geplanter Umzug
  • Krankenscheine zu besonderen Anlässen (Geburtstage, Familienfeiern, Karneval, Jahrmarkt, Messe, Fußballweltmeisterschaft, feuchtfröhliche Unternehmungen, Festivals, Festlichkeiten etc.)
  • Ausnüchterung nach zu langem Feiern bzw. durchzechter Nacht
  • Private Verpflichtungen während der Arbeitszeit
  • Familiäre Gründe (z.B. Pflege oder Versorgung von Familienangehörigen)

 

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Während der Bearbeitung jedes Problemfalles wie z.B. Lohnfortzahlungsbetrug muss stichhaltig und gewissenhaft darauf geachtet werden, dass die zur Aufklärung angewendeten Ermittlungsmethoden rechtmäßig und unanfechtbar sind.

 

Sollte sich durch eine vorschriftsmäßig und gesetzeskonform eingeleitete detektivische Überprüfung das vermutete Fehlverhalten des in Verdacht geratenen Mitarbeiters eindeutig nachweisen lassen, muss Ihrerseits darüber entschieden werden, wie Sie nachfolgend reagieren bzw. verfahren.

Bei weniger schwerwiegenden Verstößen oder erstmals festgestelltem Fehlverhalten können Sie mit einer Abmahnung ahnden.

Allerdings werden schwerwiegende Verstöße, insbesondere Straftaten oder Wiederholungstaten, arbeitsrechtlich mit einer Kündigung geahndet.

Ein zweifelsfrei bewiesener Lohnfortzahlungsbetrug im Krankheitsfall ist gewiss kein Kavaliersdelikt, sondern Betrug am Arbeitgeber. Ein derartiger Betrug stellt insofern einen Straftatbestand dar.

Neben den arbeitsrechtlichen Maßnahmen können Sie als Geschädigter gerade bei Straftaten außerdem Strafanzeige bei der zuständigen Ermittlungsbehörde, zwecks gebührender Sanktionierung, erstatten.

Jede Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten führt zu einem Schaden bei Ihnen als Arbeitgeber. Bei einer strafbaren Handlung, z.B. dem Schaden, der durch Blaumachen entsteht, können Sie Schadenersatz von dem Verursacher verlangen. Natürlich muss der verursachte Schaden zunächst objektiv geschätzt bzw. ermittelt werden.

Falls der Arbeitnehmer den von ihm verursachten Schaden einsichtig und in wiedergutmachender Absicht anerkennt (Schuldanerkenntnis), können Sie Ihre Schadensersatzforderung in der nachfolgenden Abwicklung leichter durchsetzen.

 

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Erstattung der Detektivkosten bei Lohnfortzahlungsbetrug

 

Als Arbeitgeber sollten Sie sich keinesfalls scheuen, auch die, durch die Beauftragung einer Detektei entstandenen, Detektivkosten dem Arbeitnehmer in Rechnung zu stellen. Wenn zur Zeit der Beauftragung ein konkreter Tatverdacht gegen den Arbeitnehmer besteht und dieser Tatverdacht Anlass für die Beauftragung einer Detektei war, muss natürlich Ihrerseits ferner der Nachweis erbracht werden, dass die beauftragte Detektei die vorsätzliche Vertragspflichtverletzung des Arbeitnehmers zweifelsfrei ermittelt hat und insofern schließlich zur Kündigung des Arbeitnehmers führte bzw. den Kündigungsgrund bewiesen hat.

Bei der Abfassung der unterstützenden Informationen zum Thema Lohnfortzahlungsbetrug handelt es sich um keine Rechtsberatung.

Eine individuelle Rechtsberatung hinsichtlich Ihres Problemfalles kann auf Wunsch von einem unserer Kooperationsanwälte nach vorheriger Terminabsprache erfolgen.

 

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